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Versand

Versandbedingungen und Lieferinformationen (B2B)

1. Geltungsbereich
Die folgenden Versandbedingungen gelten ausschließlich für Lieferungen an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler sowie öffentliche Institutionen im Sinne des § 14 BGB. Ein Versand an Verbraucher (Privatpersonen) erfolgt nicht.

2. Liefergebiet
Wir liefern standardmäßig innerhalb von Deutschland. 

3. Versandkosten
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Aufgrund der variierenden Maße, Gewichte und Verpackungseinheiten unserer B2B-Produkte werden die Versandkosten für jede Bestellung individuell kalkuliert. Die genauen Versandkosten werden Ihnen transparent vor dem endgültigen Abschluss der Bestellung im Checkout (Warenkorb) angezeigt oder im Rahmen eines individuellen Angebots mitgeteilt.

4. Lieferfristen
Da unsere B2B-Produkte individuell nach Kundenspezifikation angefertigt werden, gelten keine pauschalen Lieferzeiten. Die voraussichtliche Produktions- und Lieferzeit wird für jeden Auftrag individuell auf Anfrage ermittelt und Ihnen im Rahmen des persönlichen Angebots oder der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Die Lieferfrist beginnt erst nach der vollständigen technischen Freigabe (z. B. der Druckdaten) und dem Erhalt der Anzahlung bzw. dem Zahlungseingang.

5. Gefahrenübergang (B2B)
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager oder direkt ab Werk des Herstellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen (DHL, DPD, UPS, Spedition etc.) auf den Kunden über (§ 447 BGB).

6. Transportschäden und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und sichtbare Transportschäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden müssen sofort beim Zusteller reklamiert und uns innerhalb von 24 Stunden schriftlich gemeldet werden, um Ansprüche gegenüber dem Logistikdienstleister sichern zu können. Nicht sichtbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen (§ 377 HGB).